Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 24 Disziplinarbuße
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/24#abs-1 (1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. Bei einem Soldaten, dessen Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihm für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/24#abs-2 (2) Beim Bemessen der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 24 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.03.2021 – 2 WD 13/20Fahrlässige Körperverletzung durch einen VorgesetztenZitiert von 6
- BVerwG, 21.09.2022 – 2 WDB 1/22Einfache Disziplinarmaßnahme; Absonderung aufgrund COVID-19; NötigungZitiert von 7
- BVerwG, 21.12.2010 – 2 WD 13.09Zitiert von 10
- BVerwG, 15.07.2009 – 2 WNB 1.09Zitiert von 19
- BVerwG, 21.09.2005 – 2 WD 24.04Zitiert von 1
- BVerwG, 16.12.2004 – 2 WD 15.04Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 15.09.2022 – 10 K 743/22
- VG München, 11.02.2020 – M 21b K 19.3470Zitiert von 1
- VG Minden, 27.09.2011 – 10 K 2860/10Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.